Anhang 1:
Anmerkungen
Das Formular geht von der Verwendung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 HGB aus. Insoweit existiert ein grundsätzlich größerer Gestaltungsspielraum für Allgemeine Geschäftsbedingungen, als es beim bereits individualvertraglich weitestgehend zwingend ausgestalteten Verbrauchsgüterkauf nach § 475 BGB der Fall ist. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind so ausgestaltet, dass diese sowohl von Herstellern als auch von Zwischenhändlern verwendet werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass wenn es sich um für den Verkauf an (End-)Verbraucher bestimmte (auch digitale) Produkte handelt.
Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind von ihrer Gestaltung ausführlich gehalten und daher zwingend auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen.
Sofern der Verwender der Allgemeinen Verkaufsbedingungen regelmäßig mit Unternehmern und Verbrauchern vertraglich agiert, sollte darauf geachtet werden, dass entweder getrennte Formulare eingesetzt werden oder gegenüber Verbrauchern auf die Verwendung von AGB gänzlich verzichtet wird.
Die auf der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (DIRL) und der Warenkaufrichtlinie (WKRL) beruhende Schuldrechtsreform von 2022 konzentriert sich gänzlich auf den Verbrauchsgüterkauf bzw. die Bereitstellung digitaler Produkte an Verbraucher. Für den Fall, dass das allgemeine Kaufrecht und Fragen des Regresses in der Lieferkette tangiert sind, wird dies an entsprechender Stelle in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen und den jeweiligen Anmerkungen (insbesondere zur Mängelhaftung) berücksichtigt.
Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB finden im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B) mittelbar über die Generalklausel des § 307 Absatz 1 und 2 BGB Anwendung (§ 310 Absatz 1, Satz 2 BGB). Im Rahmen dessen sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen. Für eine möglichst sichere Gestaltung der AGB sollte eine Orientierung am beim Verbrauchervertrag geltenden Standard, d.h. an den ausdrücklichen Klauselverboten der §§ 308 und 309 BGB erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu beachten, dass die Klauselverbote des § 309 BGB, die wegen ihrer starren Formulierung keine unmittelbare richterliche Bewertung zulassen, Indizwirkung für den unternehmerischen Rechtsverkehr entfalten.
Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Mängelhaftung – Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten übernehmen
Die gesetzliche Vorschrift zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). bestimmt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Gemäß § 445a BGB kann der Verkäufer darüber hinaus seinen Lieferanten in Regress zu nehmen. Der Verkäufer haftet aber nur dann, wenn der Käufer gutgläubig war. Die Rechte des Käufers sind mithin ausgeschlossen, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Einbaus den Mangel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Änderungen im Gewährleistungsrecht
Die gesetzlichen Erneuerungen im Rahmen des Sachmangelgewährleistungsrechts durch die Umsetzung der DIRL und WKRL zum 01.01.2022 konzentrieren sich ganz auf den Verbrauchervertrag. Im Unternehmerverkehr ergeben sich trotz des jetzt in § 434 BGB angeordneten Gleichrangs von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff und der Unübersichtlichkeit der Regelungen im Einzelnen keine gravierenden Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Insbesondere besteht B2B weiterhin die Möglichkeit, über konkrete (auch negative) Beschaffenheitsvereinbarungen vom objektiven Qualitätsstandard abweichende Regelungen zu treffen, die sich auch auf vorausgesetzte Verwendung des Produkts beziehen können. Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die Haftung für Ware mit digitalen Elementen in der Lieferkette sind berücksichtigt.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen. Mit der Klausel wird das Wahlrecht zur Art der Nacherfüllung abweichend von § 439 Absatz 1 BGB dem Verkäufer zu gewiesen. Für die Zulässigkeit des Wahlrechts spricht vor allem, dass der Verkäufer bzw. der von ihm regelmäßig eingeschaltete Hersteller näher an der Sache dran ist als der Käufer, weshalb das Wahlrecht des Unternehmers beim Werkvertrag (§ 635 Abs. 1 BGB) sogar gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Leitbild kann man, im Rahmen der Zumutbarkeit, auch auf Kaufverträge zwischen Unternehmern übertragen.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz.
Unter www.bundesbank.de können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.